Vereinsordnungen

§1. Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verband führt Junge Liberale, Kreisverband Bremerhaven. Im folgenden genannt
    der Kreisverband.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Bremerhaven.

 

§2. Grundsätze und Stellung des Vereins

  1. Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation,, welche
    sich für die Freiheit der Bremerhavener Jugend, sowie dem Liberalismus einsetzt.
  2. Der Kreisverband verfolgt das Ziel, die größtmögliche Freiheit des Einzelnen zu
    verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen die Probleme der Kinder, Jugendlichen
    und jungen Erwachsenen auf und setzen sich deren Interessen ein. Sie bekämpfen
    alle totalitären und diktatorischen Bestrebungen.
  3. Die Jungen Liberalen ist die Jugendorganisation der Freien Demokratischen Partei
    e.V. (FDP).
  4. Der Kreisverband ist eine Untergliederung des Jungen Liberalen Landesverbands
    Bremen und des Bundesverbands Junge Liberale e.V. Der Kreisverband ist es im Sinne
    der Satzung des Landesverbandes.
  5. Der Kreisverband verpflichtet sich zur Wahrung freiheitlichen demokratischen
    Grundordnung und ist in diesem Rahmen politisch tätig.

 

§3. Aufnahme als Mitglied

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35.
    Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und nicht Mitglied einer politisch
    konkurrierenden Organisation ist. Über Ausnahmen zu letzterem entscheidet der
    Kreisvorstand. Mitglied kann nur eine natürliche Person sein.
  2. Mit seinem Beitritt erkennt jedes Mitglied die Grundsätze, die Satzung und die
    Beitragsordnung an.
  3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Kreisvorstand beantragt werden. Die
    Mitgliedschaft ist wirksam, wenn der Kreisvorstand die Mitgliedschaft schriftlich
    bestätigt. Wurde der Antrag des Antragstellers schon einmal in Vergangenheit
    abgelehnt, oder wurde das Mitglied bereits in Vergangenheit von den Jungen
    Liberalen ausgeschlossen, so muss der Kreisvorstand den Antrag unverzüglich dem
    Bundesvorstand überweisen. Die Mitgliedschaft ist dann nur mit Aufnahme durch
    den Bundesvorstand wirksam.
  4. Wer einer konkurrierenden Organisation angehört, oder diese direkt oder indirekt
    unterstützt, kann nicht Mitglied werden.
  5. Die aus der Landessatzung sich ergebenden Rechte zur eigenständigen Aufnahme
    von Mitgliedern, sowie zur Ablehnung eines Aufnahmeantrags bleiben unberührt.

 

§4. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Den Tod
    2. Austritt
    3. Ausschluss
    4. Karteibereinigungsverfahren
    5. Vollendung des 35. Lebensjahres.
  2. Bei Ende der Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr besteht kein Anspruch auf
    anteilige Ermäßigung des für dieses Geschäftsjahr zu leistenden Beitrages.
  3. Der Austritt muss in Textform gegenüber dem Kreisvorstand erklärt werden. Der
    Beitritt in eine politisch konkurrierende Organisation gilt als sofort wirksamer
    Austritt.
  4. Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahrs bei den Jungen Liberalen
    ein Amt, so endet seine Mitgliedschaft erst mit Ablauf der Amtsperiode. Eine Wahl in
    ein Amt nach Vollendung des 35. Lebensjahres ist unzulässig.

 

§6 Karteibereinigungsverfahren

  1. Steht ein Mitglied oder Fördermitglied trotz schriftlicher Mahnung, die die
    Androhung eines Karteibereinigungsverfahrens enthält, im Beitragsrückstand für
    mindestens sechs Monate, so kann die Mitgliedschaft durch Zustimmung durch
    einfache Mehrheit des zuständigen Kreisvorstandes und des Landesvorstandes
    beendet werden.
  2. Erklärt der zuständige Kreisvorstand die Mitgliedschaft für beendet, so endet sie zu
    dem Zeitpunkt, zu dem der Landesverband und das betroffene Mitglied schriftlich
    informiert worden sind. Im Zweifel genügt hier ein ernsthafter Zustellungsversuch an
    die vom betroffenen Mitglied beim Landesverband angegebene Postadresse.
  3. Gegen eine Beendigung der Mitgliedschaft, nicht aber einer Fördermitgliedschaft, im
    Rahmen des Karteibereinigungsverfahrens kann das betroffene Mitglied Widerspruch
    einlegen. Über den Widerspruch entscheidet das Landesschiedsgericht. Der
    Widerspruch ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen
    Information zulässig.

 

§7. Fördermitgliedschaft

  1. Fördermittglied der Jungen Liberalen Bremerhaven kann jeder werden, der die
    Grundsätze des Verbandes anerkennt und einen jährlichen Förderbeitrag von
    mindestens 50€ entrichtet.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Kreisvorstand. Anträge
    können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  3. Fördermitglieder erwerben (abgesehen vom Informationsrecht über die Jungen
    Liberalen Bremen) keine mitgliedschaftlichen Rechte. Fördermitglieder sind nicht
    stimmberechtigt. Insbesondere können sie keine Ämter bekleiden und werden nicht
    zur Berechnung von Delegiertenverteilung herangezogen.
  4. Die Fördermitgliedschaft ist schriftlich beim Kreisvorstand zu beantragen.
  5. Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Ausschluss.

 

§8. Organe

Organe des Vereins sind

    1. Die Kreismitgliederversammlung;
    2. Der Kreisvorstand.

 

§9. Die Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung ist das obere Beschlussorgan des Kreisverbandses.
    Die Kreismitgliederversammlung wird öffentlich abgehalten.
  2. Sie hat insebsondere folgende unübertragbare Aufgaben:
    1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes;
    2. Wahl eines Kassenprüfers/ eine Kassenprüferin;
    3. Änderung dieser Satzung sowie Verabschiedung und Änderung von
      Geschäftsordnung für die Organe des Verbands;
    4. Beratung von Anträgen;
    5. Verabschiedung und Änderung einer Beitragsordnung;
    6. Auflösung des Verbands.
  3. Die Kreismitgliederversammlung setzt sich aus sämtlichen Mitgliedern des
    Kreisverbandes zusammen.
  4. Die Kreismitgliederversammlung tagt zweimal in einem Geschäftsjahr. Sie ist darüber
    hinaus unverzüglich einzuberufen, wenn der Kreisvorstand es beschließt, oder ein
    Drittel der Mitglieder des Verbandes durch an den Kreisvorstand gerichtete Erklärung
    in Textform seine Einberufung fordert.
  5. Die Kreismitgliederversammlung wird durch den Kreisvorsitzenden mit einer Frist von
    14 Tagen einberufen. Die Einberufung muss den Vorschlag einer Tagesordnung
    enthalten. Sie ergeht in Textform an alle Mitglieder. Die rechtzeitige Absendung der
    Einberufung genügt zur Einhaltung der Frist.
  6. Eine ordnungsgemäß einberufene Kreismitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
    die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie kann jedoch Wahlen nur
    durchführen, wenn sie im Vorschlag der Tagesordnung angekündigt wurden.

 

§10 Durchführung der Kreismitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied und jedes Fördermitglied hat Rederecht auf der
    Kreismitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder, die mit
    ihrem für das laufende Geschäftsjahr fälligen Beitrag nicht in Rückstand sind.
  2. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, der Kreisvorstand, sowie die Arbeitskreise.
  3. Die Kreismitgliederversammlung wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter und eine Protokollführung sowie nötigenfalls eine Zählkommission. Der Versammlungsleiter leitet die Kreismitgliederversammlung. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und der Protokollführung zu unterzeichnen.
  4. Wahlen zum Kreisvorstand finden geheim statt. Andere Wahlen sind offen, sofernnicht ein Mitglied widerspricht. Abstimmungen sind offen; dieKreismitgliederversammlung kann jedoch eine geheime Abstimmung über einenAntrag, der kein Geschäftsordnungsantrag ist, beschließen.
  5. Die Kreismitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacherStimmenmehrheit, sofern diese Satzung nicht anderes bestimmt. BeiStimmengleichheit sind Sach- und Geschäftsordnungsanträge abgelehnt.
  6. Anträge haben dem Versammlungsleiter vor der Kreismitgliederversammlung in Schriftform vorzuliegen.
  7. Die Kreismitgliederversammlung kann weitere Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen. Solange sich eine solche nicht gibt, findet die Geschäftsordnung der Landesversammlung, hilfsweise die des Bundeskongresses Anwendung. Enthalten auch diese Geschäftsordnungen keine Regelungen, so ist die Geschäftsordnung des deutschen Bundestages anzuwenden.

 

§12 Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Kreisvorstand sowie bis zu
    zwei Beisitzern. Nur Mitglieder des Kreisverbandes können in den Kreisvorstand
    gewählt werden. Der Kreisvorstand kann weitere Mitglieder mit nur beratender
    Stimme kooptieren.
  2. Der geschäftsführende Kreisvorstand besteht aus
    1. Dem Kreisvorsitzenden;
    2. Dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Programmatik;
    3. Dem stellvertretenden Kreisvorsitzender für Organisation;
    4. Dem Kreisschatzmeister.
  3. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden durch die Kreismitgliederversammlung
    gewählt. Spätestens 13 Monate nach der Wahl des Kreisvorstandes muss der
    Kreisvorsitzende eine Kreismitgliederversammlung nach Maßgabe dieser Satzung
    einberufen, der eine Neuwahl des Kreisvorstandes vornimmt. Die
    Kreismitgliederversammlung beschließt vor dem Eintritt in die Wahlhandlung mit
    einfacher Mehrheit, ob und wie viele Beisitzer dem Kreisvorstand für die Dauer
    bevorstehenden Amtsperiode angehören sollen. Die Mitglieder des
    geschäftsführenden Kreisvorstandes sind in einzelnen Wahlgängen zu wählen.
  4. In einem ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen für
    eine Wahl erforderlich. Sollte kein Bewerber diese erreichen, so genügt in einem
    zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Das Nähere über das Wahlverfahren regelt
    die Landessatzung. Falls diese keine zutreffenden Regelungen enthält, gilt die
    Bundessatzung.
  5. Die Abberufung von Mitgliedern des Kreisvorstanden während der Amtszeit kann nur durch einen Misstrauensantrag erfolgen, der zugleich einen Nachfolger für jedes abzuberufende Vorstandsmitglied benennt. Der Antrag muss mit der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt worden sein. Er bedarf zu seiner Annahme der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Scheidet ein Mitglied des Kreisvorstandes aus den Gründen vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger vor der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit zu wählen. Scheidet der Kreisschatzmeister aus dem Amt aus, so bestimmt ausschließlich der Kreisvorstand zudem unverzüglich eines seiner Mitglieder dazu, die Aufgaben des Kreisschatzmeisters bis zur nächsten Kreismitgliederversammlung wahrzunehmen.
  7. Tritt der Kreisvorsitzende bzw. der gesamte Kreisvorstand zurück, so ist binnen 8 Wochen eine Kreismitgliederversammlung mit Neuwahlen des Vorsitzenden bzw. des Vorstandes durchzuführen
  8. Die Kreismitgliederversammlung kann ehemalige Mitglieder, die nach §4 Abs. 1 lit. e) aus dem Verein ausgeschieden sind und die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Auf sie finden die Vorschriften dieser Satzung über Fördermitglieder Anwendung, sie sind jedoch von der Zahlung eines Förderbeitrags befreit.

 

§13 Aufgaben des Kreisvorstandes

  1. Der Kreisvorstand entscheidet über die an ihn verwiesenen Anträge und führt die
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Ausschließlich der Kreisvorstand erledigt
    die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Verbandes, so lange
    er keine anderen Mitglieder damit beauftrag. Seine Arbeitsweise regelt er im
    Rahmen der für ihn geltenden Geschäftsordnung selbst. Er erstattet jeder
    Kreismitgliederversammlung einen Tätigkeitsbereich.
  2. Der Kreisvorstand tagt nicht öffentlich. Er kann durch Beschluss die Anwesenheit
    einzelner oder aller Mitglieder, Fördermitglieder des Vereins, und Interessenten
    zulassen. Er ist vom Kreisvorsitzenden nach Bedarf sowie immer dann einzuberufen,
    wenn es mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Kreisvorstandsmitglieder in
    Textform verlangen. Die Einberufung muss in Textform erfolgen und mindestens drei Tage vor der Sitzung abgesandt werden. Die Frist kann in dringenden Fällen bis auf 24 Stunden abgekürzt werden.
  3. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  4. Der Kreisvorsitzende leitet die Sitzung des Kreisvorstandes.
  5. Im Verhinderungsfall treten an die in dieser Satzung vorgesehene Stelle des
    Kreisvorsitzenden Stelle die Mitglieder des geschäftsführenden Kreisvorstandes in
    der Reihenfolge des §12 Abs. 2, bei Verhinderung auch dieser die Beisitzer nach dem höchstem Lebensalter.
  6. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung. Bei
    personenbezogenen Abstimmungen kann geheim abgestimmt werden. §10 Abs. 5 S.
    2. gilt entsprechend.
  7. Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes ist jedes Mitglied des geschäftsführenden Kreisvorstandes einzeln ermächtigt. Zur gerichtlichen Vertretung sind der Kreisvorsitzende allein oder zwei Mitglieder des geschäftsführenden Kreisvorstandes gemeinsam ermächtigt. Andere Mitglieder des Kreisverbandes können im Wege der Vollmacht ermächtigt werden.

 

§14. Arbeitskreise

Der Kreisvorstand kann für die politisch-programmatische Arbeit Arbeitskreise einrichten.
Sie betreiben politische Willensbildung im Verein und beraten die Organe des Vereins
sachverständig.


§15. Finanzen

  1. Der Verein deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche
    Zuwendungen und sonstige Einnahmen.
  2. Die monatliche Höhe des Mitgliedsbeitrags beträgt 3,50€. Sie kann durch eine von
    der Kreismitgliederversammlung zu verabschiedende Beitragsordnung geändert
    werden. Die Beiträge der Mitglieder und die Förderbeiträge der Förderer sind mit
    Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Absprache mit dem Kreisschatzmeister, kann
    der Beitrag auch mehrmals im Jahr eingezogen werden.
  3. Der Kreisschatzmeister hat die Finanzen des Vereins in Befolgung wirtschaftlicher
    Grundsätze zu verwalten und die für eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung
    zu sorgen. Er hat die Beschlüsse des Kreisvorstandes hinsichtlich der
    Finanzbewegungen umzusetzen. Er erstattet dem auf das Ende eines Geschäftsjahres
    folgenden Kreiskongress einen Finanzbericht. Er hat ausschließlich dem Kreisvorstand auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die dabei notwendigen Erläuterungen zu geben.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar eines jeden Jahres und endet am 31.
    Dezember des selben Jahres.

 

§16. Kassenprüfer und Kassenprüfung

  1. Der Kreiskongress wählt zugleich mit der Wahl jedes Kreisvorstandes einen
    Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer, der Mitglied des Vereins sein muss, aber nicht dem Kreisvorstand angehören darf.
  2. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, vom Kreisschatzmeister vollen Einblick in alle Unterlagen zu den Finanzen des Vereins und die dazu erforderlichen
    Erläuterungen zu verlangen. Sie haben vor jeder Kreismitgliederversammlung, auf
    dem ein neuer Kreisschatzmeister gewählt wird, eine Kassenprüfung durchzuführen
    und darüber dieser Kreismitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten, der sich
    auch darüber zu verhalten hat, ob dem Kreisvorstand Entlastungen erteilt werden
    solle.

 

§17. Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen der Kreismitgliederversammlung. Die Anträge auf Satzungsänderung müssen den
Mitgliedern im Wortlaut schriftlich mit der Einberufung der Kreismitgliederversammlung
zugegangen sein.


§18. Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder des Vereins. Der Antrag auf Auflösung muss den Mitgliedern im Wortlaut schriftlich mit der Einberufung der Kreismitgliederversammlung zugegangen sein.
  2. Sollte eine solche Mehrheit auf der Kreismitgliederversammlung nicht erreicht
    worden sein, so kann der Kreisvorstand eine Urabstimmung aller Mitglieder abhalten die auch oder ausschließlich als Briefabstimmung oder auch per Mail durchgeführt werden kann.
  3. Im Falle der Auflösung wird ausschließlich der geschäftsführende Kreisvorstand damit beauftragt, die laufenden Geschäfte des Vereins zu beenden, die Forderungen
    einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen.
  4. Das verbliebende Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung dem Landesverband
    Bremen an.


§19. Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit der Annahme am 24.03.2019 in Kraft.
  2. Ein bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung gebildeter Kreisvorstand gilt als
    Kreisvorstand im Sinne dieser Satzung und führt die Geschäfte bis zum Ende seiner
    Amtszeit fort.

§1 Beiträge

  1. Jedes Mitglied des Kreisverbandes Bremerhaven der Jungen Liberalen hat einen
    monatlichen Mitgliedsbeitrag von 3€ (Jährlich 36€) zu entrichten.


§2 Entrichten der Beiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind unaufgefordert, zum 10. für den entsprechenden Monat zu entrichten.
  2. Die Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen mit Forderungen an den Bundes-, den
    Landes- oder den Kreisverband ist nicht statthaft.
  3. Die Beitragspflicht beginnt noch im Monat der Aufnahme.


§3 Verletzung der Beitragspflicht

  1. Mitglieder, die mit der Entrichtung ihrer Beiträge mehr als vier Wochen in Verzug sind, sind schriftlich zu erinnern. Für diese Zahlungserinnerung wird eine
    Bearbeitungsgebühr von 1€ erhoben.